Eine vom BMF in Auftrag gegebene Studie belegt das deutliche Wachstum des FinTech-Marktes in Deutschland. Für den Bereich des Crowdinvestings zeigt sie demgegenüber deutliches Verbesserungspotential hinsichtlich der Rahmenbedingungen.
Staatssekretär Jens Spahn und Prof Lars Hornuf haben am 22. November 2016 auf der „hub conference“ in Berlin die Ergebnisse die erste umfassende Studie zum FinTech-Markt in Deutschland vorgestellt, die vom BMF in Auftrag gegeben worden war. Neben der Darstellung aktueller Geschäftsvolumina und Wachstumsraten verschiedener FinTech-Segmente enthält die Studie Prognosen zur Entwicklung des FinTech-Marktes in Deutschland für die Jahre 2020, 2025 und 2035.
Wenngleich die lesenswerte Studie grundsätzlich den gesamten FinTech-Markt abdeckt, liegt der Fokus doch auf wesentlichen Teilsegmenten wie Crowdfunding, Crowdinvesting, Crowdlending, Robo Advice und Social Trading. Dabei stützt sie sich auf 433 in Deutschland tätige FinTech-Unternehmen, wovon insgesamt (noch ?!) 346 über eine aktive Geschäftstätigkeit verfügen sollen. Diese ernüchternde Einschätzung ist sicherlich auch durch die nicht übermäßig hohe Rücklaufquote geprägt.
Ansonsten sind die Feststellungen spannend, wenngleich sich die Autoren bemühen, deren Brutalität zumindest teilweise nett zu verpacken. So ist die Feststellung:
FinTechs stellen in manchen Bereichen eine Vervollständigung des deutschen Marktes für Finanzdienstleistungen dar, da sie Angebote, die es in der konventionellen Finanzwirtschaft bereits gibt, aber aufgrund der Kostenstruktur erst ab bestimmten Volumina nachgefragt werden können, durch Digitalisierung herunter skalieren.
eine geradezu abenteuerliche Verniedlichung der Situation der Banken und anderer Finanzdienstleister: einerseits befinden sie sich unter der immer restriktiveren Knute des Regulators, andererseits fallen immer mehr Geschäftsfelder an die FinTechs – ein Trend, der gerade erst eingesetzt hat.
Völlig zurecht wird darauf hingewiesen, dass die künftige Entwicklung der FinTech-Branche in ihrer Gesamtheit entscheidend von den regulatorischen und technologischen Rahmenbedingungen abhängt Als Beispiel hierfür wird die Online-Legitimation und -Identifikation genannt. Noch wichtiger aber ist die Erkenntnis, dass in anderen Ländern, in denen abweichende gesetzliche Grundlagen gelten, beispielsweise im Crowdinvesting für junge Unternehmen deutlich größere Volumina erreichbar sind. Genau dieser Aspekt sollte in die derzeitige Evaluation des Kleinanlegerschutzgesetzes einfließen. Verkürzt – nochmals – dargestellt: die : die Diskriminierung anderer Vermögensanlagen (hinsichtlich der Prospektpflicht) gegenüber Nachrangdarlehen war und ist Unsinn und dient nicht dem Anlegerschutz – ganz im Gegenteil.
Im Ergebnis sollte die Evaluierung daher dazu führen, dass alle Vermögensanlagen bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen hinsichtlich der Prospektpflicht die durch das Kleinanlegerschutzgesetz geschaffenen Privilegien genießen. Warum Wertpapiere in diesem Zusammenhang (dann) anders behandelt werden sollen, erschließt sich nicht wirklich. Warum also benötigt man für die Platzierung von leicht verständlichen Instrumenten wie Aktien oder Anleihen eine KWG Lizenz, wohingegen für den öffentlichen Vertrieb von hochkomplexen und schwierig zu analysierenden partiarischen Nachrangdarlehn eine Lizenz nach § 34f GewO ausreicht?
Dr. Kay-Michael Schanz, LightFin