Zu den besonders interessanten Fördermitteln für junge Unternehmen gehört in Deutschland der sogenannte „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“, den es seit Mai 2013 gibt. Im April 2014 wurden die Bedingungen den Erfahrungen angepasst und aus Sicht der Begünstigten verbessert. Die Besonderheit gegenüber den erwähnten Förderkrediten ist, dass dieser Zuschuss nicht zurückgezahlt werden muss.
Gefördert werden private Investoren, d.h. natürliche Personen, die – direkt oder indirekt – Geschäftsanteile an jungen innovativen Unternehmen erwerben. Gefördert werden nur Investitionen ins Eigenkapital, d.h. die Anteile müssen vollumfänglich an den Chancen und den Risiken beteiligt sein. Der Investor erhält 20 Prozent seines Investments über den Zuschuss zurückerstattet, muss aber die Beteiligung für mindestens drei Jahre halten.
Der Investor muss dem Unternehmen mindestens 10.000 Euro zur Verfügung stellen. Ist die Zahlung an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft, muss jede einzelne Zahlung des Investors mindestens 10.000 Euro betragen. Jeder Investor kann pro Kalenderjahr Zuschüsse für Beteiligungen in Höhe von bis zu 250.000 Euro erhalten. Pro Unternehmen können Anteile im Wert von bis zu 1 Million Euro pro Kalenderjahr bezuschusst werden.
Vorteil für den Investor ist, dass das Risiko seiner Kapitalbeteiligung durch den Zuschuss verringert wird, da er 20 Prozent des Beteiligungsbetrages zurück erhält. Seine Geschäftsanteile bleiben dagegen komplett bei ihm. Wenn der Investor nach einer Mindesthaltedauer von drei Jahren seine Anteile verkauft oder wenn das Unternehmen scheitert, muss er den Zuschuss nicht zurückzahlen.
Förderfähig sind nur kleine und innovative Unternehmen, die jünger als zehn Jahre sind. Als klein gilt ein Unternehmen, wenn es weniger als 50 Mitarbeiter hat und Jahresumsatz und Bilanzsumme 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Das Unternehmen muss schließlich – gemäß Handelsregisterauszug – einer innovativen Branche angehören.
Auch der Investor muss gewisse Voraussetzungen erfüllen. So sind nur natürliche Personen mit Hauptwohnsitz in der EU förderfähig, die nicht mit dem Unternehmen verbunden sind. Alternativ kann der Investor die Anteile auch über eine GmbH erwerben. Diese GmbH darf maximal vier Gesellschafter haben, von denen ein Gesellschafter mindestens 50 Prozent der Anteile hält. Es muss sich außerdem um eine erstmalige Beteiligung am Unternehmen handeln, die Aufstockung von Anteilen ist nicht förderfähig.
Wichtig ist: Der Gesellschaftsvertrag bzw. der Beteiligungsvertrag zwischen Investor und Unternehmen dürfen erst geschlossen werden, wenn der Investor seinen Antrag gestellt hat. Der Bewilligungsbescheid des BAFA muss dafür jedoch noch nicht vorliegen. Ansonsten ist das Antragsverfahren sehr schlank gehalten, damit die Investoren schnell und unbürokratisch Unterstützung erhalten können.
Dr. Kay-Michael Schanz, LightFin GmbH
Eine Antwort
Es wurde übrigens angekündigt, dass der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital steuerfrei gestellt werden soll, auch rückwirkend! Eine interessante Sache!