Der vorliegende Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes hat nicht nur an dieser Stelle massive Kritik erfahren, sondern auch in Stellungnahmen des German Crowd Funding Network (GCN), des Bundesverbands Deutsche Startups sowie von BITKOM und des Verbraucherzentrale Bundesverbands.
Eine erneute umfängliche Auseinandersetzung mit den einzelnen Kritikpunkten ist hier nicht geboten. Erlaubt sei aber der Hinweis auf einen speziellen Widerspruch: die weiterhin unterschiedliche Behandlung von Nachrangdarlehen/partiarischen Darlehen einerseits und anderen mezzaninen Instrumenten andererseits. Dieser Widerspruch belegt, dass bei der Abfassung des Gesetzes weder Sachkompetenz noch der Wille zur Förderung (junger) Unternehmen durch Erweiterung ihrer Finanzierungsmöglichkeiten im Vordergrund standen, sondern politischer Aktionismus auf Basis von falsch (oder nicht) verstandenem Verbraucherschutz.
Ausgangspunkt der Überlegungen bleibt die Feststellung, dass die vom Gesetzgeber – jetzt endlich – eigentlich angestrebte Gleichbehandlung aller mezzaniner Finanzierungsinstrumente richtig ist. Wie bereits an anderer Stelle erläutert, war und ist durch nichts zu rechtfertigen, dass Nachrangdarlehen/partiarische Darlehen hinsichtlich der Prospektpflicht zwischen zwei Gesetze, nämlich das WpPG und das VermAnlG, fallen und dadurch privilegiert werden. Dass der Gesetzgeber diese Gesetzeslücke schließen will, ist also nur konsequent.
Vor dem Hintergrund dieses Bestrebens verwundert, dass genau diese Instrumente aber auch nach dem Kleinanlegerschutzgesetz anders behandelt werden sollen als beispielsweise Stille Beteiligungen oder Genussrechte, die je nach Struktur in ihrer wirtschaftlichen Ausgestaltung nahezu identisch sind. Der Fairness halber ist darauf hinzuweisen, dass dieser Widerspruch im laufenden Gesetzgebungsverfahren von den Beteiligten durchaus erkannt wurde – sie wurden zumindest häufig genug darauf hingewiesen. Leider haben sich einzelne Beteiligte – dem Vernehmen nach aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – in ihrem grundsätzlich sehr begrüßenswerten Bestreben der Förderung des Verbraucherschutzes einer Gleichbehandlung der anderen mezzaninen Finanzierungsinstrumente entgegengestellt. Das wenig überzeugende Argument gegen eine Gleichbehandlung war, es wäre mit dem Verbraucherschutz nicht vereinbar, dass diese Instrumente (also mezzanine Instrumente mit Ausnahme von partiarischen Darlehen bzw. Nachrangdarlehen) weniger scharfen Prospektpflichten unterlägen als in der Vergangenheit.
Hier übersieht der Gesetzgeber, dass er mit der hieraus resultierenden Privilegierung von Nachrangdarlehen hinsichtlich ihrer Prospektpflicht dem Anlegerschutz nicht nützt, sondern schadet. Die Regelung wird nämlich dazu führen, dass Kapital suchende Unternehmen auch künftig ein Finanzierungsinstrument mit Nachrang wählen werden – selbst dann, wenn sie aufgrund ihrer Bilanz-/Finanzierungsstruktur einen Nachrang eigentlich nicht brauchen und daher eigentlich ein einfacheres Instrument gewählt hätten, das aufgrund seines Rangs deutlich sicherer für den Anleger ist. In seinem falsch verstandenen Bestreben nach Anlegerschutz treibt der Gesetzgeber Schuldner damit zur Wahl eines Finanzierungsinstruments, das mit seinem (Nach-) Rang im Insolvenzfall des Schuldners deutliche Nachteile für den (Klein-) Anleger mit sich bringt. Die Erfolgschancen für deren Beitreibung, d.h. deren Werthaltigkeit im Insolvenzfall, werden schon in § 174 Absatz 3 InsO deutlich, nach dem Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger nur in Ausnahmefällen wie andere Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden sind, nämlich dann, wenn das Insolvenzgericht ausdrücklich zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert.
Dass der Gesetzgeber diese Aspekte bei seiner Entscheidung, andere (nicht zwingend nachrangige) mezzanine Finanzierungsinstrumente nicht mit (partiarischen) Nachrangdarlehen gleich zu behandeln, gesehen oder gar berücksichtigt hat, darf bezweifelt werden …
Dr. Kay-Michael Schanz, LightFin GmbH