In Umsetzung einer Regelung des Koalitionsvertrags wird das Kabinett an diesem Mittwoch eine Neuregelung für die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften verabschieden, die gerade für Startups deutliche Erleichterungen mit sich bringen wird. Nach der bislang geltenden Regelung zum Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c KStG) fallen nicht genutzte Verluste, d.h. Verlustvorträge, ganz oder teilweise weg, wenn Anteilserwerbe an einer Körperschaft in bestimmter Höhe stattfinden. Junge Unternehmen sind hiervon beispielsweise immer dann betroffen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren Kapitalerhöhungen durchführen, die dazu führen, dass – mittelbar oder unmittelbar – mehr als 25 Prozent der Anteile von anderen Gesellschaftern gehalten werden.
Der Hintergrund der bestehenden Regelung ist durchaus berechtigt: Spekulationen mit Unternehmen, die nur wegen ihrer Verluste attraktiv für Investoren sind, sollen verhindert werden. Ungeachtet dessen stellt diese bislang ein massives Problem für Unternehmen in der Wachstumsphase dar, da sich hier regelmäßig die Struktur der Anteilseigner deutlich ändert, etwa wenn neue Investoren einsteigen. Ohne die Möglichkeit, in der Vergangenheit angefallene Verluste steuerlich geltend zu machen, ist der Einstieg in ein Start-up für einen Kapitalgeber wie auch die bestehenden Gesellschafter aber deutlich weniger attraktiv. Im Ergebnis zeigt sich die fehlende Sinnhaftigkeit der derzeitigen Regelung nicht nur bei Wachstumsunternehmen, sondern auch bei Restrukturierungsfällen, wo die Sanierung von Unternehmen durch steuerliche Zusatzlasten erschwert wurde.
Nach der nun vorgesehenen Neuregelung des § 8d KStG sollen junge wie etablierte Unternehmen – rückwirkend zum 1. Januar 2016 – künftig auch nach einem Wechsel von Anteilseignern oder anderen Verschiebungen in der Gesellschafterstruktur nicht genutzte Verluste geltend machen können, wenn sie „denselben Geschäftsbetrieb“ fortführen.
Dies bedeutet allerdings nicht nur, dass ein Anteilseignerwechsel bei Fortführung des konkreten Geschäftsbetriebs auf Antrag der Gesellschaft unschädlich ist. Umgekehrt führt im Interesse einer leichteren Administrierbarkeit vielmehr der Wegfall des Geschäftsbetriebs unter dem Regime des § 8d – neu – KStG auch ohne einen Gesellschafterwechsel dazu, dass Altverluste steuerlich nicht mehr genutzt werden können, soweit diese nicht durch stille Reserven gedeckt sind.
Zentraler Anknüpfungspunkt der Neuregelung des § 8d KStG ist der Geschäftsbetrieb. Eine sich § 8d – neu – KStG unterwerfende Körperschaft muss ein- und denselben Geschäftsbetrieb in den drei Kalenderjahren vor Antragstellung, beziehungsweise seit ihrer Gründung, ununterbrochen betrieben haben. Sie muss ihn nach dem Anteilseignerwechsel weiterhin aufrechterhalten, um die fortführungsgebundenen Verluste mit künftigen Gewinnen verrechnen zu können. Ein Wechsel der Branche oder die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs sind ebenfalls schädlich. Auch das nur zeitweise Ruhendstellen des Geschäftsbetriebs ist schädlich.
Von der Neuregelung erfasst sind neben den körperschaftsteuerlichen Verlustvorträgen auch die gewerbesteuerlichen Fehlbeträge nach § 10a GewStG.
Im Ergebnis ist die Neuregelung zu begrüßen: Anschlussfinanzierungen junger Unternehmen und Sanierungen werden nicht mehr an dem Mitnahmeverbot von Verlustvorträgen scheitern.
Dr. Kay-Michael Schanz, LightFin