Das Kleinanlegerschutzgesetz führt dazu, dass Crowdfinancing-Plattformen sehr zeitnah die Verpflichtungen der Finanzanlagenvermitt-lungsverordnung beachten müssen.
Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes
Ausweislich seiner Homepage wird der Bundesrat auf seiner Plenarsitzung am Freitag, den 12. Juni, über das Kleinanlegerschutzgesetz entscheiden. Das Kleinanlegerschutzgesetz ist ein sogenanntes Einspruchsgesetz, d.h. der Bundesrat kann nach Art. 77 Abs. 2 Grundgesetz verlangen, dass über dieses Gesetz ein gemeinsamer Ausschuss von Bundestag und Bundesrat berät, was zu einer entsprechenden Verzögerung führen würde. Es ist nicht zu erwarten, dass der Bundesrat dieses Verlangen stellen wird. Demzufolge würde das Gesetz voraussichtlich in den nächsten Tagen in Kraft treten.
Auswirkungen
Das Kleinanlegerschutzgesetz führt zu einer partiellen Gleichstellung von partiarischen Darlehen bzw. Nachrangdarlehen mit anderen Vermögensanlagen. Dies hat eine deutliche Erweiterung der Pflichten derjenigen Crowdfinanzierungs-Plattformen, die in der Vergangenheit nur partiarische Nachrangdarlehen platziert haben, zur Folge.
Hierzu gehört, dass Crowdfinancing-Plattformen im Gegensatz zur Vergangenheit künftig die Regelungen des VermAnlG und der FinVermVO zu beachten haben. Die Änderungen des VermAnlG sind ausreichend diskutiert. Die künftig von Crowdfinanzierungs-Plattformen zu beachtenden Vorgaben der §§ 12 – 23 FinVermV enthalten u.a. Regelungen zu folgenden Themen:
- Verpflichtung zur Durchführung einer Eignungsprüfung
- Informationspflichten gegenüber Kunden einschließlich der Verpflichtung zu Veröffentlichung eines Vermögensanlageninformationsblatts
- Vorgaben zu Werbemaßnahmen
- Regelungen betreffend Zuwendungen
- Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen der Kunden
- Diverse Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsregelungen,
wobei diese Regelungen erhebliche Parallelen zu den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) erkennen lassen. Im Ergebnis bringen die Verpflichtungen zur Beachtung der FinVermV einen nicht unbedeutenden Anpassungsbedarf für die Plattformen mit sich.
Inkrafttreten
Für einen Betreiber einer Crowdinvesting-Plattform ist nun von entscheidender Bedeutung, wann die einzelnen (!) Regelungen des Kleinanlegerschutzgesetzes in Kraft treten.
Dieses sieht in Abs. 3 seines Art. 13 Inkrafttreten vor, dass das Gesetz als Ganzes (!) am Tage nach seiner Verkündung in Kraft tritt. Die Verkündung von Gesetzen erfolgt nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG nach Gegenzeichnung durch den Bundespräsidenten und Ausfertigung im Bundesgesetzblatt. Die Übergangsvorschriften der Abs. 1 und 2 des Art. 13 Inkrafttreten sind hier allenfalls von untergeordneter Bedeutung.
Darüber hinaus findet sich eine wichtige Übergangsvorschrift in Abs. 2 des Art. 11 Änderung der Gewerbeordnung, der Inhabern einer Lizenz nach § 34c GewO eine Übergangsfrist für die nunmehr erforderliche Lizenz nach § 34f GewO einräumt. Dies ist für Betreiber von Crowdfinancing-Plattformen sehr wichtig, da die meisten von diesen bislang keine Lizenz nach § 34f GewO haben.
Demgegenüber findet sich im Kleinanlegerschutzgesetz kein direkter Hinweis darauf, wann die Emission partiarischer Darlehen bzw. Nachrangdarlehen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) unterfällt. Rechtsgrundlage für diese Verordnung ist § 34g GewO. Hier sieht das Kleinanlegerschutzgesetz in Abs. 1 des Art. 11 Änderung der Gewerbeordnung gewisse Änderungen vor, die für die hier relevante Frage aber nicht von Bedeutung sind. Letztendlich findet sich das Ergebnis in dem neuen, durch das Kleinanlegerschutzgesetz eingefügten Abs. 10 von § 10 Übergangsvorschriften des Vermögensanlagengesetzes. Nach dessen Satz 1 ist das Gesetz ab dem 1. Juli 2015 auf die genannten Darlehensformen anzuwenden, die erstmals am Tag der Verkündung des Gesetzes bzw. danach öffentlich angeboten werden.
Fazit:
Die FinVermV ist ab dem 1. Juli 2015 auch von den Plattformen zu beachten, die nach dem Tag der Verkündung des Kleinanlegerschutzgesetzes partiarische oder Nachrangdarlehen emittieren. Bei Verkündung bereits laufende Emissionen fallen in der Angebotsphase nicht unter die FinVermV, nach dem 1. Januar 2016 aber unter gewisse Folgepflichten.