Der neue Entwurf für ein Kleinanlegerschutzgesetz geht in die richtige Richtung. Kritikpunkte bleiben, insbesondere hinsichtlich bestimmter Grenzen und der fehlenden Gleichstellung partiarischer Darlehen mit anderen mezzaninen Instrumenten.
Der Gesetzentwurf zum Kleinanlegerschutzgesetz, den der Bundestag heute beschließen will, wird in seinen Auswirkungen für die Crowdfunding-Industrie deutlich entschärft. Der neue Entwurf geht in die richtige Richtung, da die ursprünglich vorgesehenen Vorschriften keinerlei Fortschritte für den Anlegerschutz gebracht hätten, dafür aber eine massive Einschränkung für die Finanzierungsmöglichkeiten von Start-ups. Ungeachtet dessen bleiben Kritikpunkte.
Das ursprünglich vorgesehene Werbeverbot soll es nun nicht mehr geben. Dafür hat die BaFin ein Vetorecht. Die Grenze für die Pflicht zur aufwändigen Erstellung eines Vermögensanlagenprospekts bei öffentlichen Angeboten soll wohl auf 2,5 Millionen Euro angehoben werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Neu aufgenommen werden dafür ein Warnhinweis und ein verpflichtendes Widerrufsrecht. Der Warnhinweis findet sich wohl schon heute in der einen oder anderen Form bei vielen Plattformen. Demgegenüber verwundert das Widerrufsrecht, da § 355 BGB ein solches bereits vorsieht. So bleibt die nähere Regelung abzuwarten.
Positiv zu sehen ist die Aufgabe des zunächst vorgesehenen Medienbruchs beim Vermögensanlageinformationsblatt: es muss nicht – wie geplant – ausgedruckt und unterschrieben per Post an den Anbieter geschickt werden. Stattdessen reicht die Bestätigung der Kenntnisnahme eines Warnhinweises durch Eingabe des Namens des Anlegers. Ob dies dem Anlegerschutz dienen mag, bleibt dahin gestellt – die Plattformen sollten damit aber leben können. Auch die Abbruchraten werden durch diese Maßnahme vermutlich nicht deutlich steigen.
Darüber hinaus ist künftig ab einer Investitionssumme von 1.000 Euro eine Selbstauskunft des Anlegers notwendig. Dieser muss ein freies Vermögen von 100.000 Euro bestätigen oder erklären, dass er nicht mehr als das Doppelte seines monatlichen Nettoeinkommens einsetzt. Inwieweit dies zielführend ist, erscheint zweifelhaft. Unerfreulich aber ist – trotz der vorgesehenen Ausnahmen für Kapitalgesellschaften – die vorgesehenen Obergrenze von 10.000 Euro für jede Anlage. Dies findet auch sonst kein Vorbild und hält unter Umständen größere Investoren , die durchaus wichtig für den Erfolg einer Kampagne sein können, von einem Investment ab.
Vorbehaltlich einer näheren Prüfung des Gesetzesentwurfs sind dies die wohl wesentlichen Kritikpunkte. Wünschenswert wäre noch die – hier bereits mehrfach angemahnte – Beendigung der völlig unsinnigen Differenzierung zwischen Partiarischen Darlehen einerseits und anderen mezzaninen Finanzierungsinstrumenten andererseits.
Dr. Kay-Michael Schanz, LightFin GmbH